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Der Lichtbildschutz tritt in Kraft

Ab April ist das revidierte Urheberrechtsgesetz in Kraft. Im Gesetz ist der sogenannte Lichtbildschutz verankert. Neu sind alle Fotografien geschützt, auch wenn es sich nicht um Bilder mit ‚individuellem Charakter‘ handelt.

Ist das Pressebild einer Veranstaltung urheberrechtlich geschützt? Darf eine simple Stadtansicht ungefragt auf der eigenen Website publiziert werden? Die Fragen scheinen banal. Natürlich müssen die Fotograf*innen auf jeden Fall angefragt werden, könnte man meinen. Rechtlich war die Situation bisher in der Schweiz allerdings nicht so klar, wie sie scheint.

Gemäss dem alten Urheberrechtsgesetz galten als Werke, die urheberrechtlich geschützt sind, nämlich nur Fotografien, die ‘individuellen Charakter’ haben. Im Zweifelsfall musste ein Gericht entscheiden, ob ein Bild diesen ‘individuellen Charakter’ aufweist – oder ob es ungefragt von jeder und jedem verwendet werden darf.

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Ein Bild vor Bundesgericht

Bekannt ist etwa der Fall des Fotos, das den ehemaligen Wachmann Christoph Meili zeigt. Auf dem Bild der Journalistin Gisela Blau Guggenheim posiert Meili im Schredderraum der UBS mit zwei Folianten. Die BBC verwendete das Foto ohne Genehmigung in ihrem Film «Nazi Gold», weshalb Guggenheim Klage erhob. Das Bundesgericht verweigerte für das Bild den Schutz, da das Foto nicht den geforderten individuellen Charakter aufweise.

Bisher durften also alle nicht individuellen Fotografien verwendet werden, ohne dass dafür die Fotografinnen und Fotografen um Erlaubnis gefragt werden mussten. Fotograf*innen forderten deshalb seit Längerem auch für die Schweiz einen Schutz von Fotografien ohne individuellen Charakter, wie ihn beispielsweise Deutschland und Österreich unter dem Begriff des Lichtbildschutzes kennen.

Individueller Charakter nicht mehr nötig

Das revidierte Urheberrechtsgesetz, auf das sich das Parlament im September 2019 nach langen Verhandlungen geeinigt hat und das nun am 1. April in Kraft getreten ist, beinhaltet diesen Lichtbildschutz. Konkret heisst es in Artikel 2 Abs. 3bis des Gesetzes: «Fotografische Wiedergaben und mit einem der Fotografie ähnlichen Verfahren hergestellte Wiedergaben dreidimensionaler Objekte gelten als Werke, auch wenn sie keinen individuellen Charakter haben.»

Damit sind alle Fotografien geschützt, auch wenn es sich nicht um Kunstwerke handelt. Es spielt dabei keine Rolle, ob ein Bild professionell oder von einem Laien gemacht wurde. Geschützt sind somit zum Beispiel Pressefotos, Aufnahmen von Produkten und Landschaften aber auch alltägliche Urlaubsfotos.

Ausnahme für Kopien und Radarfotos

Voraussetzung für den Schutz ist, dass die Fotografie ein dreidimensionales Objekt wiedergibt. In der Botschaft des Bundesrates heisst es dazu: «Die Fotokopie oder andere Formen der Wiedergabe von Textvorlagen, Plänen, grafischen Darstellungen, anderen Fotografien und sonstigen zweidimensionalen Vorlagen sind folglich nicht schutzfähig. Die neue Bestimmung schützt nur Fotografien, die physisch vorhandene dreidimensionale Objekte abbilden.»

Ausserdem sind nur Fotografien geschützt, denen ein menschliches Handeln zugrunde liegt. Automatisiert hergestellte Fotografien, wie beispielsweise Radarfotos, Fotos von Überwachungskameras oder von Kamerafallen sind gemäss der Botschaft vom Schutzbereich ausgeschlossen.

50 Jahre Schutzdauer

Um Fotos Dritter beispielsweise auf der eigenen Webseite zu nutzen, braucht es neu grundsätzlich also immer eine Erlaubnis. Den Fotografinnen und Fotografen stehen die gleichen Verwertungs- und Urheberpersönlichkeitsrechte zu wie allen anderen Urheberinnen und Urhebern. Sie können folglich unter anderem auf ihrer Namensnennung bestehen und auch bestimmen, wann, wie und wo die Bilder verwendet werden.

Ein Unterschied besteht bei den Fotografien ohne individuellen Charakter im Vergleich zu allen andern Werken hinsichtlich der Schutzdauer. Sie ist für erstere begrenzt auf 50 Jahre ab der Herstellung. Für individuell gestaltete Fotografien – also zum Beispiel Fotos mit Kunstcharakter – erlischt der Schutz hingegen 70 Jahre nach dem Tod der Urheber*in.

Bisherige Verwendung weiterhin möglich

Was aber passiert mit Bildern ohne individuellen Charakter, die bereits ungefragt publiziert sind? Können Fotografen für diese Werke nun nachträglich Rechnungen Stellen? Nein, sagt Artikel 80 Absatz 2 des Urheberrechtgesetzes: War die Verwendung des Fotos vor Inkrafttreten des Gesetzes erlaubt und wurde es da bereits verwendet, so gilt dies weiterhin.

In der Botschaft des Bundesrates heisst es dazu: «Wurde z. B. in der Vergangenheit in einem Pressebericht oder in einem Buch ein (nicht individuelles) Symbolbild verwendet, so muss für die damalige Verwendung nicht nachträglich eine Einwilligung eingeholt werden.» Bei einer Verwendung der Fotografie in einem neuen Pressebericht wäre eine Einwilligung hingegen nötig.

Auch die Fotografie, die Christoph Meili zeigt ist neu also vor unerlaubten Verwendungen geschützt. Eine Verwendung des Bildes bedarf ab April der Einwilligung der Fotografin. Für den Bericht der BBC hingegen, kann sie ihr Urheberrecht nicht rückwirkend geltend machen.

«Lichtbildschutz schafft Rechtssicherheit»

«Mit der Einführung des Lichtbildschutzes in der Schweiz kann beim Umgang mit Fotografien eine lang ersehnte Rechtssicherheit geschaffen werden», schreibt die Arbeitsgruppe Lichtbildschutz, die sich für diese Änderung im Gesetz stark gemacht hat.

Wie die IG aber auch festhält, ändert sich für alle ehrlichen und damit die meisten Bildnutzer in der Schweiz in der Praxis nichts. Wie bisher klären sie vor der Verwendung von Fotografien mit den Autor*innen die Nutzungsbedingungen.

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1 Kommentar zu “Der Lichtbildschutz tritt in Kraft

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